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18 | 04 | 2024
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Zuschüsse zur Energieberatung

Gegenstand der Förderung

Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung  vor dem 01.01.2002 erteilt wurde. Die Gebäudehülle darf anschließend nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein. Mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden.

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.



Zuschüsse für erneuerbare Energien

Aktuelle Information:

Die Zuschüsse im Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien werden ab sofort um 50 Prozent erhöht. Die Erhöhung bezieht sich auf die sog. Basisförderung und gilt für Anträge, die ab dem Tag der Veröffentlichung der Änderung der Förderrichtlinien, also ab dem 02.08.2007, beim BAFA eingegangen sind. Die übrigen Regelungen der Basisförderung bleiben unberührt. Förderfähig sind demnach Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind.


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Letzte Aktualisierung: 09.11.2017
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